AGB als PDF

 

1. GELTUNG

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Offerten und Verträge für Werke zwischen Hans Hassler AG resp. deren Zweigniederlassungen („HAG“) und den Kunden.

Anderslautende Vereinbarungen gehen den AGB vor, sofern sie von beiden Parteien schriftlich getroffen werden.

 

2. OFFERTEN UND VERTRÄGE

Offerten und Verträge von HAG basieren auf den SIA-Normen, insbesondere SIA-Normen 118, 118/253, 251, 253.

Wegbedungen werden
– das allgemeine Rücktrittsrecht des Kunden gemäss Art. 377 OR und Art. 184 SIA 118.
– die betreffend zufälligem Werkuntergang notwendige Verabredung im Werkvertrag gemäss Art. 187, Abs. 2 SIA 118.
– das Wandelungsrecht gemäss Art. 205-209, 368 OR und Art. 169 SIA-Norm 118.

Offerten von HAG sind während 60 Tagen ab Offertdatum gültig.

Ein Vertrag ist gültig abgeschlossen, sobald der Kunde einer schriftlichen Offerte von HAG zustimmt oder eine eingegangene schriftliche Auftragsbestätigung von HAG nicht unverzüglich schriftlich ablehnt.

Wird über eine der Parteien der Konkurs eröffnet oder wird sie dauerhaft zahlungsunfähig, führt dies zur sofortigen Vertragsauflösung.

 

3. LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN

HAG erbringt die vereinbarten Lieferungen und Leistungen auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Ausführung geltenden SIA-Normen, insbesondere SIA-Normen 251 und 253, Merkblätter von BodenSchweiz und der Interessengemeinschaft Schweizer Parkettmarkt.

Der Kunde ist verantwortlich, dass alle für die vereinbarte Leistungserstellung nötigen bauseitigen Vorbereitungen termingerecht erbracht sind. Falls nicht gegeben, ist HAG berechtigt, diesbezügliche Wartezeiten, Räumungs- und Umstellungsarbeiten nach Aufwand in Rechnung zu stellen.

Es gelten die vertraglich vereinbarten Ausführungszeiten. Terminverschiebungen sind HAG mindestens 7 Tage voraus mitzuteilen. Verzögert sich die Leistungserfüllung ohne Verschulden von HAG, so verlängert sich die Frist mindestens um die Dauer des Verzögerungsgrundes.

HAG ist jederzeit berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer beizuziehen.

 

4. WERKABNAHME

Die erbrachten vereinbarten Leistungen von HAG sind vom Kunden oder seinem Vertreter abzunehmen. Es wird ein Werkabnahme-Protokoll erstellt, das beide Vertragsparteien unterzeichnen.

Findet innert 7 Tagen nach Arbeitsvollendung keine gemeinsame Abnahme statt, kann HAG das Werkabnahme-Protokoll erstellen und dem Kunden zustellen. Ohne schriftliche Ablehnung des Kunden innert 7 Tagen ab Empfang gilt das Werk stillschweigend als vorbehaltlos abgenommen.

Wird das Werk bezogen oder durch Dritte weiterbearbeitet, gilt das Werk ebenfalls stillschweigend als vorbehaltlos abgenommen.

 

 5. GEWÄHRLEISTUNG

HAG gewährleistet und haftet grundsätzlich gemäss SIA-Norm 118.

HAG übernimmt keine Gewähr bei gelieferten Produkten
– für natürlich bedingte Eigenschaften, Unregelmässigkeiten und Veränderungen, insbesondere betreffend Farbe, Struktur und Maserung.
– für geringfügige Farbdifferenzen und Änderungen infolge Chargenwechsel oder Produktanpassungen.

HAG haftet nicht für Schäden an gelieferten Produkten infolge
– natürlicher oder ordentlicher Abnutzung.
– ausserordentlicher Temperatur-, Luftfeuchteschwankung.
– unsachgemässer Nutzung, Bedienung und Pflege.
– Gewaltanwendung.

 

6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Rechnungen von HAG sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zahlbar.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist der Kunde ohne Mahnung in Verzug, Verzugszins 5% pa.

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von HAG.

Eine Verrechnung seitens des Käufers mit allfällligen Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

Bei der Ausführung von Arbeiten, die länger als 14 Tage dauert, kann HAG Akonto-Rechnungen bis 90% der bereits erbrachten Leistungen stellen.

 

7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Es gilt schweizerisches Recht.

Gerichtsstand ist der Sitz der HAG resp. deren Zweigniederlassungen, mit der der Kunde das Vertragsverhältnis eingegangen ist.

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